Gut zu wissen…
Rechte und Pflichten im Rahmen des Beherbergungsvertrages – die Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer. Der Beherbergungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende – mündliche oder schriftliche – Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme zustande.
Sobald die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.

Völlig unabhängig vom Zeitpunkt besteht kein grundsätzliches Recht auf „Stornierung“ einer Buchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend § 535 BGB zu bezahlen. Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter der Bezeichnung „Stornogebühr“ geführt. Ist durch Vertrag oder allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der „Stornogebühr“ nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers. Die „Stornogebühr“ beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen.

Rechte und Pflichten im Rahmen des Gastaufnahmevertrages – die Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Privatzimmer bzw. Ferienwohnungen und -häuser.

  • Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer/die Ferienwohnung/das Ferienhaus vom Gast bestellt (mündlich oder schriftlich) und vom Vermieter angenommen ist.
  • Der Vermieter ist verpflichtet, das reservierte Zimmer/die Ferienwohnung/das Ferienhaus zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls ist dem Gast Schadenersatz zu zahlen.
  • Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten Zimmerpreis für das Zimmer/die Ferienwohnung/das Ferienhaus für die Vertragsdauer zu entrichten. Dies gilt auch, wenn das Zimmer/die Ferienwohnung/das Ferienhaus – unerheblich aus welchem Grund – nicht in Anspruch genommen wird.
  • Bei Nichtinanspruchnahme sind die vom Vermieter ersparten Aufwendungen (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Heizung, Strom, Wasser) anzusetzen.